der Aurora AI — Einzelunternehmen, Inhaber Julian Ginthör, Hellbrunnenstraße 9c, 6845 Hohenems, Österreich — für Leistungen gegenüber Unternehmern (B2B).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen der Aurora AI („Aurora“) im Bereich Beratung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung von KI-gestützten Automatisierungs- und Softwarelösungen.
(2) Aurora erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG. Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens zu handeln.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Aurora ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (Angebot, Leistungsbeschreibung, Statement of Work) gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Aurora sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Aurora, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag samt Leistungsbeschreibung.
(2) Sofern nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg (Werk) vereinbart ist, schuldet Aurora ein sorgfältiges Tätigwerden nach dem Stand der Technik (Dienstleistung), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. bestimmte Einsparungen, Automatisierungsquoten oder Trefferquoten von KI-Systemen).
(3) Aurora ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sachkundiger Dritter (Subunternehmer) zu bedienen und Leistungen ganz oder teilweise auf Cloud-Infrastruktur (insbesondere Amazon Web Services) zu erbringen.
(4) Unwesentliche, sachlich gerechtfertigte Änderungen der Leistungserbringung (z. B. Austausch eingesetzter Modelle oder Dienste gegen mindestens gleichwertige) gelten als vorweg genehmigt, sofern dadurch die vereinbarte Funktionalität nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Systemzugänge und fachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Qualität, Rechtmäßigkeit und Virenfreiheit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte verantwortlich. Er sichert zu, dass durch deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Geheimhaltungsrechte) verletzt werden, und hält Aurora insoweit schad- und klaglos.
(3) Der Kunde ist für die Datensicherung in seinen eigenen Systemen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
(4) Verzögerungen und Mehraufwände, die auf verspätete oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von Aurora; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, nachgewiesener Mehraufwand kann zu den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet werden.
§ 5 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie das Know-how an den von Aurora erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen — insbesondere an Software, Quellcode, Architekturen, Frameworks, Modulen, Konfigurationen, Prompts, Workflows, Dokumentationen und Methoden — verbleiben bei Aurora bzw. deren Lizenzgebern. Dies gilt sowohl für vorbestehende Komponenten als auch für im Rahmen des Projekts entstehende Arbeitsergebnisse, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbefristetes Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Zwecke seines Unternehmens im vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte, Vermietung oder öffentliche Zugänglichmachung ist nicht gestattet.
(3) Aurora ist berechtigt, die bei der Leistungserbringung gewonnenen allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen und generischen, nicht kundenspezifischen Komponenten (z. B. wiederverwendbare Module, Vorlagen, Prompts) uneingeschränkt für andere Kunden zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder Daten des Kunden offengelegt werden.
(4) Alle Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Aurora das Recht ein, diese Daten für die Dauer und zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten. Eine Nutzung von Kundendaten zum Training allgemeiner, kundenübergreifender KI-Modelle durch Aurora erfolgt nicht.
(5) Die Herausgabe von Quellcode ist nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Einsatz von KI-Systemen
(1) Die Leistungen von Aurora beinhalten den Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz, insbesondere von großen Sprachmodellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Systeme probabilistisch arbeiten und einzelne Ausgaben unrichtig, unvollständig oder ungeeignet sein können. Aurora übernimmt daher — unbeschadet der vereinbarten Leistungsbeschreibung und der Gewährleistung für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lösung insgesamt — keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einzelner KI-generierter Ausgaben.
(2) Der Kunde wird KI-generierte Ergebnisse vor deren Verwendung für geschäftskritische Entscheidungen, für rechtlich relevante Erklärungen oder für die Weitergabe an Dritte durch geeignete fachkundige Personen prüfen (menschliche Aufsicht) und geeignete interne Freigabeprozesse vorsehen.
(3) Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung (KI-Verordnung) ist der Kunde hinsichtlich der in seinem Unternehmen eingesetzten Lösungen Betreiber im Sinne des Art. 3 Z 4 KI-VO und trägt die ihn treffenden Betreiberpflichten (insbesondere Art. 4 — KI-Kompetenz des Personals, sowie einschlägige Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO). Aurora unterstützt den Kunden hierbei im vereinbarten Umfang mit den erforderlichen Informationen über die eingesetzten Systeme.
(4) Der Einsatz der Lösungen für Zwecke, die als Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III KI-VO einzustufen wären (z. B. Personalauswahl und Leistungsbeurteilung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur), sowie für nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktiken ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht Vertragsgegenstand und dem Kunden untersagt. Beabsichtigt der Kunde einen solchen Einsatz, hat er Aurora vorab schriftlich zu informieren; die Parteien werden die zusätzlichen Anforderungen und deren Vergütung gesondert vereinbaren.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass in die Lösungen nur Daten eingebracht werden, zu deren Verarbeitung er berechtigt ist.
§ 7 Cloud-Dienste und Verfügbarkeit
(1) Soweit Leistungen auf Infrastruktur von Drittanbietern (insbesondere AWS) betrieben werden, richtet sich deren Verfügbarkeit nach den Service Levels des jeweiligen Anbieters. Aurora schuldet eine Verfügbarkeit nur, soweit dies ausdrücklich in einem Einzelvertrag (SLA) vereinbart ist.
(2) Aurora haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Leistungsänderungen der Drittanbieter, die Aurora nicht zu vertreten hat. Aurora wird den Kunden über bekannte wesentliche Störungen informieren und im Rahmen des Zumutbaren an der Behebung mitwirken.
(3) Wartungsarbeiten, die zu kurzfristigen Unterbrechungen führen können, werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und rechtzeitig angekündigt.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag (Pauschale, Aufwand nach Stundensätzen oder laufendes Entgelt). Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Abrechnung monatlich auf Basis dokumentierter Leistungsnachweise. Aurora ist bei Projekten berechtigt, angemessene Teilzahlungen (z. B. 50 % bei Beauftragung, 50 % nach Abnahme) zu verrechnen.
(3) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB. Aurora ist bei Verzug nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(6) Laufende Entgelte werden jährlich entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020) angepasst; dies gilt für Steigerungen wie für Rückgänge des Index gleichermaßen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.
§ 9 Termine und Fristen
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden; andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.
(2) Termine verschieben sich angemessen bei höherer Gewalt, bei nicht von Aurora zu vertretenden Störungen (einschließlich Ausfällen von Drittanbietern) sowie bei verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden.
§ 10 Abnahme und Gewährleistung
(1) Soweit ein Werk geschuldet ist, hat der Kunde die Leistung binnen 14 Tagen ab Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen oder Mängel konkret und schriftlich zu rügen. Erfolgt binnen dieser Frist weder Abnahme noch begründete Mängelrüge oder nimmt der Kunde die Leistung produktiv in Betrieb, gilt die Leistung als abgenommen.
(2) Der Kunde hat Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich und konkret zu rügen (§ 377 UGB sinngemäß). Bei Verletzung der Rügeobliegenheit sind Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt hat der Kunde zu beweisen; die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
(4) Aurora leistet Gewähr zunächst durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Preisminderung oder Wandlung kommen erst in Betracht, wenn Verbesserung und Austausch fehlgeschlagen, unmöglich oder für Aurora mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind.
(5) Keine Mängel sind insbesondere: Abweichungen einzelner KI-Ausgaben von den Erwartungen des Kunden im Rahmen der systemimmanenten Schwankungsbreite (§ 6 Abs. 1), Fehler infolge unsachgemäßer Bedienung, eigenmächtiger Änderungen durch den Kunden oder Dritte, sowie Fehler, die auf mangelhafte Daten oder Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.
§ 11 Haftung
(1) Aurora haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist — mit Ausnahme von Personenschäden — ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung nicht nach Abs. 1 unbeschränkt besteht, ist sie der Höhe nach je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr mit der vom Kunden im betreffenden Vertragsjahr an Aurora bezahlten Nettovergütung, höchstens jedoch mit EUR 50.000, begrenzt.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden sowie für Datenverlust, soweit dieser bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(5) Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis.
(6) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und Art. 82 DSGVO) bleiben unberührt.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse (§§ 26a ff. UWG) der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren Voraussetzungen vorliegen.
(2) Eine gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung geht dieser Bestimmung vor.
§ 13 Datenschutz
(1) Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) ein.
(2) Soweit Aurora personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Diese ist integrierender Bestandteil des Vertrags.
§ 14 Referenznennung
Aurora ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenzkunden auf der eigenen Website und in Angebotsunterlagen zu nennen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Detaillierte Fallstudien werden nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden veröffentlicht.
§ 15 Laufzeit und Kündigung von Dauerleistungen
(1) Verträge über laufende Leistungen (z. B. Betrieb, Wartung, Support) werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Aurora insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung in Verzug bleibt oder wesentliche Vertragspflichten (insbesondere § 6 Abs. 4) verletzt, sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch. Erfüllungsort ist der Sitz von Aurora.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail wahrt die Schriftform, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Aurora.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: Juli 2026